Tipps für Selbstständige: Das muss man über Steuern wissen

Sich selbstständig zu machen ist kein leichtes Unterfangen – viele arbeiten viele Jahre lang in einem konventionellen Betrieb, bevor sie den Mut und die Sicherheit gesammelt haben, um den großen Schritt zu wagen. Das liegt zu einem großen Teil sicherlich am finanziellen Risiko: Was, wenn niemand meine Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen will? Was, wenn die Konkurrenz mich immer wieder unterbietet und ich pleite gehe? Auch die Frage, was bei Krankheit oder längerer Unpässlichkeit aus privaten Gründen passiert, lässt sich nicht leicht beantworten. Zu guter letzt bleiben da noch die Steuern – ein Thema, das viele auch im privaten Umfeld gerne bis zum letztmöglichen Moment vor sich her schieben. Dabei muss die Steuer auch als freiberuflicher Unternehmer gar nicht zu kompliziert sein: Wir zeigen, welche grundsätzlichen Regeln es bei der Angabe der eigenen Verdienste zu beachten gibt.

Die Bezeichnung: Selbstständig oder Freiberufler?

Wer anfängt, sich mit den steuerlichen Richtlinien für Menschen ohne festes Arbeitsverhältnis auseinanderzusetzen, stößt immer wieder auf zwei verschiedene Begriffe: Selbständig und freiberuflich. Doch wo genau sind hier die Grenzen und welche Form bietet mehr Vorteile?

In der Regel wird einem die Entscheidung zwischen Selbstständigkeit und freiberuflicher Arbeit durch die Berufswahl abgenommen; während sich Wissenschaftler und Künstler als Freiberufler bezeichnen können, sind alle anderen per se selbstständig. In beiden Fällen ist jedoch für die Steuer eins wichtig: Ein einzelner Arbeitgeber darf nicht mehr als 80% der eigenen Einnahmen ausmachen, da man hier eher in die Kategorie ‚freier Mitarbeiter‘ rutscht.

Die Rechtsform: Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft,…?

Selbstständige stehen vor der Unternehmensgründung zunächst einmal vor der Entscheidung, in welcher Rechtsform sie arbeiten möchten. Hier bieten unterschiedliche Modelle verschiedene steuerliche Vor- und Nachteile, die wir weiter unten aufführen.

Arbeite ich in einer Personengesellschaft – also als Einzelunternehmer, Kaufmann, OHG oder GbR – muss ich drei verschiedene Steuern ausweisen: Die Vor- und Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. In einer Personengesellschaft wird der Jahresgewinn nicht vollständig versteuert, sondern anteilig auf die Einkommenssteuern der Teilhaber addiert. Wird die Personengesellschaft als Gewerbe geführt, fallen außerdem Gewerbesteuern an – diese setzen sich je nach Unternehmen individuell zusammen und sollten unter Umständen mit der Hilfe eines Steuerberaters aufgeführt werden. Die Umsatzsteuer ist festgelegt; sie fordert jedes Jahr 19% aller erzielten Umsätze.

Als selbstständiger Freiberufler habe ich es deutlich einfacher: Alle Umsätze werden mit 19% besteuert, die Gewinne werden in der Einkommenssteuer aufgeführt. Betriebsausgaben können hier sogar abgezogen werden. Die Einkommenssteuererklärung wird dadurch selbstverständlich etwas umfangreicher, da jeder Gewinn, egal ob aus Forex Trading oder der täglichen Arbeit, hier angegeben werden muss.

In einer Kapitalgesellschaft werden Körperschaftssteuer und Vor- und Umsatzsteuer fällig. Erstere beläuft sich auf 15% des erzielten Gewinns, dazu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5%. Bei Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter müssen zusätzlich eine Abgeltungssteuer von 25% sowie der bekannte Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% darf hier nicht übersehen werden.

Wir empfehlen, sich vor der Unternehmensgründung ausgiebig mit verschiedenen Beratern auseinanderzusetzen und Ratschläge von erfolgreichen aber auch weniger glücklichen Selbstständigen und Freiberuflern einzuholen, um vermeidbare Fehler zu umgehen.

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